Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

für den Vertrieb von Gasen

Stand: 06/2021


  1. Preise
    Die Preise gelten ab Lieferstelle, ausschließlich Verpackung. Bei Lieferung in kundeneigenen Flaschen wird zusätzlich der jeweils gültige Zuschlag für Kundenflaschen berechnet. Hinzu kommt die jeweils gültige Sicherheitsgebühr bzw. der Gefahrgutzuschlag/Maut, ggf. ein Teuerungszuschlag sowie eine flexible Energiepauschale. Der jeweils gültige Preis ist derjenige, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gilt. Bei langfristigen Lieferverträgen ist Rießner-Gase berechtigt, die Preise abhängig von Rohstoffpreisen und allgemeiner Branchenentwicklung angemessen zu erhöhen.
  2. Transport
    Für Transport und Lagerung werden dem Kunden Mietbehälter zur Verfügung gestellt. Die Lieferung der Gase (einschließlich Mietbehälter) ab Lieferstelle sowie die Rückbeförderung des Leergutes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Für die ordnungsgemäße Beladung und Entladung sowie für die Ladungssicherung ist der Transporteur verantwortlich. Grundsätzlich ist ab 2021 der Transport in geschlossenen Fahrzeugen verboten.
  3. Mietbehälter                                                                                                                                                                                                            a) Die Lieferung der Gase erfolgt grundsätzlich in Mietbehältern (Flaschen, Flaschenbündel, Paletten, Cryobehälter, transportable Kaltvergaser, Trockeneisboxen, Wechselbrücken etc.). Sie sind unveräußerliches Eigentum von Rießner-Gase und werden dem Kunden zur Entnahme des Inhaltes überlassen. Rießner-Gase ist berechtigt, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden, wenn der Kunde mit zwei Mietzahlungen in Rückstand gerät. Der Kunde ist dann verpflichtet, die Mietbehälter innerhalb von 8 Tagen zurückzugeben, an¬dernfalls wird Rießner-Gase Schadenersatz, wie z. B. Nutzungsausfall, geltend machen. Jede andere Benutzung, wie auch Weitergabe an Dritte, ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.                                                                                                                                                                                                            b) Für Mietbehälter wird Miete und Langzeitmiete in Höhe der jeweils gültigen Sätze in Rechnung gestellt. Die Preisliste mit den gültigen Mietsätzen ist unter www.riessner.de, Rubrik ,,Unsere Lösung - Versorgung", abrufbar. Ebenfalls können diese jederzeit bei Rießner-Gase oder deren Auslieferungslagern telefonisch/persönlich erfragt werden.                                                                                                                                          c)    Rießner-Gase ist berechtigt, eine unverzinsliche Sicherheitsleistung für die dem Kunden überlassenen Mietbehälter in Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungswerts zu verlangen. Die Mietbehälter bleiben auch nach der Zahlung der Sicherheitsleistung im Eigentum von Rießner-Gase und der Kunde bleibt verpflichtet, die Mietbehälter zum frühestmöglichen Zeitpunkt zurückzugeben.                                                                                d)    Der Kunde haftet für Verlust oder Beschädigung der ihm überlassenen Mietbehälter.                                                                                             e)    Angelieferte kundeneigene Flaschen/Gefäße werden, auch ohne besonderen Auftrag, gefüllt und an den Kunden zurückgeliefert. Zudem ist Rießner-Gase berechtigt, notwendige Reparaturen oder Prüfungen ohne Absprache vor der Füllung durchzuführen und dem Kunden in Rechnung zu stellen. Außerdem werden kundeneigene Flaschen mit einem Kunststoffring (TAG) zur Flaschenidentifikation ausgerüstet. Dieser TAG dient zur eindeutigen Verfolgung im Rießner-Flaschenmanagementsystem.                                                                                                                                  f)    Nicht gelistete, zurückgegebene Flaschen entbinden nicht von der Mietzahlung.

  4. Großmengen und Versorgungseinrichtungen

    Im Falle des Bezuges von Großmengen werden die beim Kunden zu installierenden Versorgungseinrichtungen in der Regel ganz oder teilweise mietweise zur Verfügung gestellt:
    a) Art, Umfang und Kosten dieser Versorgungseinrichtungen werden vertraglich in Schriftform festgelegt. Mündliche Abreden mit Kaufleuten müssen zur Wirksamkeit innerhalb von 7 Tagen von beiden Seiten schriftlich bestätigt werden.
    b) Der Kunde wird die Einrichtung entsprechend den Weisungen von Rießner-Gase mit der erforderlichen Sorgfalt auf eigene Gefahr betreiben und dabei die einschlägigen Unfallver¬hütungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung beachten. Er haftet für Schäden, auch für solche infolge von Brand und Explosion, sofern diese nicht von Rießner-Gase schuldhaft verursacht worden sind.
    c) Schäden, Störungen und erforderliche Reparaturen an den vermieteten Versorgungseinrichtungen sind Rießner-Gase unverzüglich zu melden. Aufträge zur Durchführung von Repara¬turen wird der Kunde nur Rießner-Gase erteilen; dem Personal von Rießner-Gase ist nach Anmeldung beim Kunden jederzeit Zutritt zur Wartung der Einrichtung zu gewähren.

     


  5. Beanstandungen
    Nichtkaufleute können offensichtliche Mängel geltend machen, wenn die Mängelanzeige innerhalb von 7 Tagen schriftlich bei Rießner-Gase eingegangen ist. Für Kaufleute gelten die Regelungen über den Handelskauf, insbesondere § 377 ff. HGB. In beiden Fällen müssen die Mietbehälter, falls in solchen geliefert wurde, deutlich gekennzeichnet und mit dem beanstandeten Inhalt an die Lieferstelle zurückgegeben werden.

  6. Gewährleistung und Preise                                                                                                                                                                                                     a) Ist eine Gaslieferung mangelhaft, so erhält der Kunde eine Gutschrift über den für die mangelhafte Lieferung berechneten Betrag. Etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden wegen nicht vertragsgemäßer Lieferung oder Verletzung von Sorgfaltspflichten sind, gleich auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden, auf den Kaufpreis für die betroffene Liefermenge begrenzt.                                                                                      b) Wird durch eine mangelhafte Gaslieferung ein weiterer Schaden verursacht (sog. Mangelfolgeschaden), sind etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden, auf den Kaufpreis für die betroffene Lieferung begrenzt. Rießner-Gase haftet prinzipiell nur dann für Mangelfolgeschäden, wenn die Zusicherung einer Eigenschaft der gelieferten Sache gerade vor solchen Schäden schützen sollte.           c) Als zusätzlichen, freiwilligen und unverbindlichen Service stellt Rießner-Gase seinen Kunden einen telefonisch erreichbaren Notdienst zur Verfügung. Diese Serviceleistung wird von Rießner-Gase je nach Verfügbarkeit des Personals eingerichtet. Rießner-Gase haftet nicht für Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Notdienst ausnahmsweise nicht erreichbar ist und/oder eine gebotene Maßnahme erst am nächsten Werktag durchgeführt werden kann.                                                                                                                                                                                                                           d) Vorbehaltlich gesetzlicher Exkulpationsmöglichkeiten haftet Rießner-Gase für Erfüllungsgehilfen/Verrichtungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  7. Unabwendbare Ereignisse
    Bei Vorliegen von unabwendbaren Ereignissen (höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, amtl. Verfügungen und anderes) ruhen die Liefer- und Abnahmeverpflichtungen, solange solche Hindernisse bestehen.

  8. Rechte und Pflichten
    Rießner-Gase steht es frei, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag teilweise auf eine andere Firma zu übertragen, bleibt dabei aber stets der Vertragspartner des Kunden. Die von Rießner-Gase mietweise zur Verfügung gestellten Einrichtungen dürfen nur mit Gasen der Rießner-Gase GmbH gefüllt und im eigenen Betrieb des Kunden verwendet werden. Bei Übertragung des Betriebes des Kunden auf einen Dritten gilt dieser Vertrag auch für den Rechtsnachfolger.

  9. Restmengen
    Restmengen in zurückgegebenen Behältern werden nicht vergütet; Vollrückgaben werden nach Prüfung unter entsprechenden Voraussetzungen anteilig vergütet.

  10. Zahlungsbedingungen

    Bei Einzelbezug gilt Barzahlung ohne Abzug bei Abholung an der Lieferstelle. Bei Bezug von Großmengen kann eine andere Zahlungsweise vereinbart werden. Dann ist, wie auch für alle anderen Rechnungen für Lieferungen und Leistungen, der Rechnungsbetrag bei Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist Rießner-Gase berechtigt, nach erfolgloser Mahnung die weitere Belieferung einzustellen und Verzugszinsen zu berechnen. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Rießner-Gase bleibt vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Rechnungslegung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den vorstehenden Sätzen gerät der Kunde dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll und der Kunde nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
    Gilt nur für Privatpersonen: Die Vertragsdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Straße/Hausnummer, PLZ/Ort, etc.) werden erforderlichenfalls genutzt, um bei der Firma Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, eine Bonitätsprüfung zu veranlassen. Dieser Hinweis erfolgt entsprechend den Vorschriften der EU-Datenschutz-Grundverord¬nung (EU-DSGVO). Die detaillierten Hinweise zum Vorgang und Zweck einer Bonitätsprüfung entnehmen Sie bitte der Internetseite: www.riessner.de.

     


  11. Datenschutz
    Kundendaten werden ausschließlich zu Geschäftszwecken verarbeitet. Weitere Hinweise zu diesem Thema entnehmen Sie bitte der Internetseite: www.riessner.de.

  12. Eigentumsvorbehalt
    Bis zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Rießner-Gase. Der Kunde ist lediglich berechtigt, über die Ware im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu verfügen. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich als Kontokorrentvorbehalt auch auf bestehende anderweitige Forderungen von Rießner- Gase gegen den Kunden. Im Falle der Vermischung von Rießner-Gasen mit Gasen anderer Hersteller erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den dinglichen Miteigentumsanteil.

  13. Salvatorische Klausel
    Sofern einzelne der vorstehenden Bestimmungen durch Gesetz, Gerichtsbeschluss oder behördliche Anweisung außer Kraft gesetzt sind, gelten die restlichen Bestimmungen dennoch unverändert weiter. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Rießner-Gase und dem Kunden gilt deutsches Recht, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

  14. Gerichtsstand
    Zwischen Vollkaufleuten gelten als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitfälle sowie für Scheck und Wechselklagen die für den Sitz der Rießner-Gase GmbH zuständigen Gerichte. Die Sicherheitsdatenblätter für sämtliche Gefahrstoffe stehen Ihnen im Internet unter www.riessner.de zur Verfügung.